Coaching



Der abstrakte Begriff " Coaching " für sich allein kann frei verwendet werden - nicht jedoch im Zusammenhang und im Sinne einer Tätigkeit, die gesetzlich geregelt ist.

Das heißt: nicht die Bezeichnung einer Tätigkeit sondern deren Inhalt, Ziel und Zweck sind maßgeblich für die Berechtigung zur Berufsausübung .

 

Und auch auf dem Weg zu beruflicher Selbstverwirklichung und Veränderung wie z.B. Jobwechsel oder Aufstieg begleiten Sie die Lebens- und SozialberaterInnen gerne, sie "coachen", beraten und motivieren Sie!

Coaching im Bereich...

gesetzliche Bestimmung

...Sport, körperliche Fitness und schulisches Lernen

Gewerbeberechtigung für die "Lebens- und Sozialberatung, eingeschränkt auf die Sportwissenschaftliche Beratung" ist erforderlich.

...körperliche und energetische Ausgewogenheit

Gewerbeberechtigung für die "personenbezogene Hilfestellung" ist erforderlich (freies Gewerbe, d.h. kein Nachweis der Befähigung ist nötig)

...berufliche Fachqualifikationen, Produktivitätssteigerung oder berufliche Entwicklung im Interesse eines Unternehmens

Gewerbeberechtigung für die "Unternehmensberatung" ist erforderlich

(reglementiertes Gewerbe, d.h. ein Nachweis der Befähigung mit gesetzlich vorgeschriebenen Zeugnissen ist nötig)

...Persönlichkeit und deren Entwicklung, Beziehungsfähigkeit und deren Verbesserung (beides sowohl in privatem als auch in beruflichem Kontext)

Gewerbeberechtigung für die "Lebens- und Sozialberatung" ist erforderlich

(reglementiertes Gewerbe, d.h. ein Nachweis der Befähigung mit gesetzlich vorgeschriebenen Zeugnissen ist nötig)

oder

Eintragung in die Liste der Psychotherapeuten oder der klinischen Psychologen ist erforderlich

Coaching-Ausbildungen:

Die Lehre in Österreich ist frei.

Ausbildungsanbieter müssen jedoch - gemäß der vorvertraglichen Schutz-, Sorgfalts- und Aufklärungspflicht (ABGB § 878 Satz 3) - über die beruflichen Anwendungs- und Nutzungsmöglichkeiten der Ausbildungsinhalte korrekt informieren. Andernfalls könnten die Chancen eines Kursteilnehmers auf Schadenersatz (Rückzahlung der Ausbildungsgebühren, Zeitverlust, Verdienstentgang, Reisekosten, immaterielle Schäden, usw.) sehr gut sein, wenn der Rechtsweg beschritten würde.

Klärung häufiger Fehlinformationen:

•  Die Anerkennung von Coaching-Ausbildungen bei Coaching-Verbänden ist unzureichend für die Befugnis zur Ausübung der Persönlichkeitsentwicklungs- und Beziehungsberatung.
Coaching-Verbände sind Privatvereine, die nicht berechtigt sind, Befugnisse für die Ausübung gesetzlich geregelter Berufe zu erteilen.

•  Eine Einschränkung der Gewerbeberechtigung "Lebens- und Sozialberatung" auf "Coaching" kann bei den Gewerbebehörden nicht erteilt werden, da eine Coaching-Tätigkeit in den Bereichen Persönlichkeitsentwicklung und Beziehungsfähigkeit den gesamten Gewerbeumfang der Lebens- und Sozialberatung- gemäß § 119 der Gewerbeordnung - enthält.

•  Eine Anzeige bei der Bezirkshauptmannschaft wegen unbefugter Gewerbeausübung hat nicht nur Informationscharakter, sondern kann eine Strafe bis zu € 3.600,-- zur Folge haben.

 

Unser gemeinsames Ziel: Aktive, positive Lebens-, Berufs- und Alltagsbewältigung!


                   eine Seite zurück   zurück                                                                                         Seitenanfang   Seitenanfang