CoachingDer abstrakte Begriff " Coaching " für sich allein kann frei verwendet werden - nicht jedoch im Zusammenhang und im Sinne einer Tätigkeit, die gesetzlich geregelt ist. Das heißt: nicht die Bezeichnung einer Tätigkeit sondern deren Inhalt, Ziel und Zweck sind maßgeblich für die Berechtigung zur Berufsausübung .
Und auch auf dem Weg zu beruflicher Selbstverwirklichung und Veränderung wie z.B. Jobwechsel oder Aufstieg begleiten Sie die Lebens- und SozialberaterInnen gerne, sie "coachen", beraten und motivieren Sie!
Coaching-Ausbildungen: Die Lehre in Österreich ist frei. Ausbildungsanbieter müssen jedoch - gemäß der vorvertraglichen Schutz-, Sorgfalts- und Aufklärungspflicht (ABGB § 878 Satz 3) - über die beruflichen Anwendungs- und Nutzungsmöglichkeiten der Ausbildungsinhalte korrekt informieren. Andernfalls könnten die Chancen eines Kursteilnehmers auf Schadenersatz (Rückzahlung der Ausbildungsgebühren, Zeitverlust, Verdienstentgang, Reisekosten, immaterielle Schäden, usw.) sehr gut sein, wenn der Rechtsweg beschritten würde. Klärung häufiger Fehlinformationen: Die Anerkennung von Coaching-Ausbildungen bei Coaching-Verbänden ist unzureichend für die Befugnis zur Ausübung der Persönlichkeitsentwicklungs- und Beziehungsberatung. Eine Einschränkung der Gewerbeberechtigung "Lebens- und Sozialberatung" auf "Coaching" kann bei den Gewerbebehörden nicht erteilt werden, da eine Coaching-Tätigkeit in den Bereichen Persönlichkeitsentwicklung und Beziehungsfähigkeit den gesamten Gewerbeumfang der Lebens- und Sozialberatung- gemäß § 119 der Gewerbeordnung - enthält. Eine Anzeige bei der Bezirkshauptmannschaft wegen unbefugter Gewerbeausübung hat nicht nur Informationscharakter, sondern kann eine Strafe bis zu € 3.600,-- zur Folge haben.
Unser gemeinsames Ziel: Aktive, positive Lebens-, Berufs- und Alltagsbewältigung!
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