In einem Erlass des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit
vom 24.4.2003 zur Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung (BGBl. II Nr. 140/2003) wurde Folgendes festgestellt:



Am 15. Februar 2003 ist die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsbestimmungen für das reglementierte Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung (Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 140/2003, in Kraft getreten. Im gegebenen Zusammenhang sieht sich das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu folgenden Feststellungen veranlasst:

Gemäß § 1 Z 1 lit. a der eingangs zitierten Verordnung bedarf es zum Nachweis der fachlichen Qualifikation zum Antritt des Lebens- und Sozialberatungs-gewerbes unter anderem eines Zeugnisses über den erfolgreichen Besuch des im § 5 leg. cit. festgelegten Lehrganges für Lebens- und Sozialberatung bei einer zertifizierten Ausbildungseinrichtung. Als Lehrgänge im Sinn des § 5 leg. cit. können nur Lehrgänge angesehen werden, die nach dem In-Kraft-Treten der gegenständlichen Verordnung beginnen. Daraus folgt, dass Personen, die vor dem 15. Februar 2003 mit einer Ausbildung zum Erwerb eines Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluss eines Lehrganges für Lebens- und Sozialberater begonnen haben, den gesetzlichen Voraussetzungen auch dann entsprechen, wenn der am 15. Februar 2003 laufende Lehrgang erst nach dem In-Kraft-Treten der Verordnung BGBl. II Nr. 140/2003 zu Ende geführt wurde.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bezieht sich auf die am 15. Februar 2003 in Kraft getretene Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsbestimmungen für das reglementierte Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung (Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 140/2003, und teilt in diesem Zusammenhang mit:

Personen, die nach der bisherigen Lebens- und SozialberaterInnen-Befähigungs-nachweisverordnung, BGBl. II Nr. 221/1998, als selbstständige Psychologen oder selbstständige Psychotherapeuten auf Grund § 5 Abs. 1 Z 1 lit b) und c) leg. cit. zur Vermittlung der Methodik der Lebens- und Sozialberatung im Rahmen des Lehrgangs für Lebens- und Sozialberatung berechtigt waren und diese Ausbildungstätigkeit auch ausgeübt haben, sind im Sinne von § 4 Abs. 1 der Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 140/2003 als zur Vermittlung der Methodik der Lebens- und Sozialberatung im Rahmen der Ausbildung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung berechtigt anzusehen. Zusätzlich ist hiefür erforderlich, dass diese Personen auch das Lebens- und Sozialberatergewerbe nunmehr anmelden.


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