Am 15. Februar 2003 ist die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft
und Arbeit über die Zugangsbestimmungen für das reglementierte Gewerbe
der Lebens- und Sozialberatung (Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung), BGBl.
II Nr. 140/2003, in Kraft getreten. Im gegebenen Zusammenhang sieht sich das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu folgenden Feststellungen
veranlasst:
Gemäß § 1 Z 1 lit. a der eingangs zitierten Verordnung bedarf
es zum Nachweis der fachlichen Qualifikation zum Antritt des Lebens- und Sozialberatungs-gewerbes
unter anderem eines Zeugnisses über den erfolgreichen Besuch des im §
5 leg. cit. festgelegten Lehrganges für Lebens- und Sozialberatung bei
einer zertifizierten Ausbildungseinrichtung. Als Lehrgänge im Sinn des
§ 5 leg. cit. können nur Lehrgänge angesehen werden, die nach
dem In-Kraft-Treten der gegenständlichen Verordnung beginnen. Daraus folgt,
dass Personen, die vor dem 15. Februar 2003 mit einer Ausbildung zum Erwerb
eines Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluss eines Lehrganges für
Lebens- und Sozialberater begonnen haben, den gesetzlichen Voraussetzungen auch
dann entsprechen, wenn der am 15. Februar 2003 laufende Lehrgang erst nach dem
In-Kraft-Treten der Verordnung BGBl. II Nr. 140/2003 zu Ende geführt wurde.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bezieht sich auf die am
15. Februar 2003 in Kraft getretene Verordnung des Bundesministers für
Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsbestimmungen für das reglementierte
Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung (Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung),
BGBl. II Nr. 140/2003, und teilt in diesem Zusammenhang mit:
Personen, die nach der bisherigen Lebens- und SozialberaterInnen-Befähigungs-nachweisverordnung,
BGBl. II Nr. 221/1998, als selbstständige Psychologen oder selbstständige
Psychotherapeuten auf Grund § 5 Abs. 1 Z 1 lit b) und c) leg. cit. zur
Vermittlung der Methodik der Lebens- und Sozialberatung im Rahmen des Lehrgangs
für Lebens- und Sozialberatung berechtigt waren und diese Ausbildungstätigkeit
auch ausgeübt haben, sind im Sinne von § 4 Abs. 1 der Lebens- und
Sozialberatungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 140/2003 als zur Vermittlung der Methodik
der Lebens- und Sozialberatung im Rahmen der Ausbildung für das Gewerbe
der Lebens- und Sozialberatung berechtigt anzusehen. Zusätzlich ist hiefür
erforderlich, dass diese Personen auch das Lebens- und Sozialberatergewerbe
nunmehr anmelden.