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FAQs

zu der neuen Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung (BGBl II Nr. 116/2022; ab 21.09.2022 in Kraft) – siehe hier:
RIS - BGBLA_2022_II_116 - Bundesgesetzblatt authentisch ab 2004 (bka.gv.at)

 

Allgemein Ausbildungsberechtigte Inkrafttreten + Übergangsbestimmungen Lehrgang

 

 

Richtig. Die Verordnung tritt 6 Monate nach Veröffentlichung in Kraft.

Entsprechend den Übergangsbestimmungen kann der „alte Lehrgang“ noch bis zwei Jahre nach Inkrafttreten (21.09.2022) begonnen werden. Diese LehrgangsteilnehmerInnen können weiterhin nach der „alten Verordnung“ ihr Gewerbe anmelden.

Ein Endzeitpunkt ist gesetzlich nicht normiert.

Entsprechend den Übergangsbestimmungen kann der „alte Lehrgang“ noch bis zwei Jahre nach Inkrafttreten (20.09.2022) begonnen werden. Diese LehrgangsteilnehmerInnen können weiterhin nach der „alten Verordnung“ ihr Gewerbe anmelden.

Ein Endzeitpunkt ist gesetzlich nicht normiert.

Die neue LSB-VO gilt ab 21.09.2022. Ab diesem Zeitpunkt können Lehrgänge entsprechend der neuen VO gestartet werden, sofern diese bereits seitens der Zertifizierungsstelle zertifiziert wurden.

Ab diesem Zeitpunkt gelten für jene Personen, die entsprechend der neuen VO die Ausbildung machen, auch die neuen Voraussetzungen für deren ausbildungsberechtigten Personen im Bereich Supervision.

Entsprechend den Übergangsbestimmungen kann der „alte Lehrgang“ noch bis zwei Jahre nach Inkrafttreten (20.09.2022) begonnen werden. Diese können weiterhin nach der „alten Verordnung“ ihr Gewerbe anmelden. Für sie gelten auch die „alten Regeln“ betreffend die Voraussetzungen der SupervisorInnen.

In der neuen LSB-VO sind Übergangsvorschriften vorgesehen.

Entsprechend den Übergangsbestimmungen kann der „alte Lehrgang“ noch bis zwei Jahre nach Inkrafttreten (20.09.2022) begonnen werden. Diese LehrgangsteilnehmerInnen können weiterhin nach der „alten Verordnung“ ihr Gewerbe anmelden. Das bedeutet, dass auch die Vorgaben betreffend fachliche Tätigkeit und Einzelselbsterfahrung entsprechend der „alten Verordnung“ für diese LehrgangsteilnehmerInnen ihre Gültigkeit behalten.

Hier kommt die Übergangsregelung § 5 Abs 4 der neuen LSB-VO zum Tragen: (4) Personen, die spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung mit einer Ausbildung gemäß § 1 Z 2 lit. a der in Abs. 2 genannten Verordnung begonnen haben, können den Befähigungsnachweis weiterhin nach der in Abs. 2 genannten Verordnung erbringen.

Die „Quereinsteiger“ (§ 1 Z 2 lit a) der geltenden „alten“ LSB-VO) die bis zum Inkrafttreten der neuen LSB-VO mit ihrer Ausbildung begonnen haben, können nach den „alten Regeln“ den Zugang zum LSB-Gewerbe bekommen.

Richtig. Die „Quereinsteiger“ (§ 1 Z 2 lit a) der geltenden „alten“ LSB-VO) die bis zum Inkrafttreten der neuen LSB-VO mit ihrer Ausbildung begonnen haben, können nach den „alten Regeln“ den Zugang zum LSB-Gewerbe bekommen.

Nein, gibt es nicht.

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