Direkt zum Inhalt
Lebens- und Sozialberatung Logo WKO Logo Fachgruppe Personenberatung & Personenbetreuung
  • Psychosoziale Beratung Dropdown Pfeil
    • Themen / Beratung
    • Ausbildungen
    • LSB Verordnung
    • Expertenpool
  • Ernährungsberatung
  • Sportwissenschaftliche Beratung
  • Suche
  • Youtube
  • Psychosoziale Beratung Dropdown Pfeil
    • Themen / Beratung
    • Ausbildungen
    • LSB Verordnung
    • Expertenpool
  • Ernährungsberatung
  • Sportwissenschaftliche Beratung
  • Home |
  • Mein/e Berater/in |
  • Rechtliches |
  • Blog |
  • Veranstaltungen |
  • FAQs |
  • Downloads |
  • Kontakt

FAQs

zu der neuen Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung (BGBl II Nr. 116/2022; ab 21.09.2022 in Kraft) – siehe hier:
RIS - BGBLA_2022_II_116 - Bundesgesetzblatt authentisch ab 2004 (bka.gv.at)

 

Allgemein Ausbildungsberechtigte Inkrafttreten + Übergangsbestimmungen Lehrgang

 

 

Wenn in dem abgeschlossenen Studium/Ausbildung die zu unterrichtenden Inhalte der neuen LSB-VO absolviert wurden, dann liegt eine fachwissenschaftliche/fachspezifische Ausbildung vor.

Wenn in dem abgeschlossenen Studium/Ausbildung die zu unterrichtenden Inhalte der neuen LSB-VO absolviert wurden, dann liegt eine fachwissenschaftliche/fachspezifische Ausbildung vor.

LSB-Ausbildung alleine ist nicht ausreichend.

Wenn in dem abgeschlossenen Studium/Ausbildung die zu unterrichtenden Inhalte der neuen LSB-VO absolviert wurden, dann liegt eine fachwissenschaftliche/fachspezifische Ausbildung vor.

Der fachwissenschaftliche/fachspezifische Nachweis wird durch alle o.a. Ausbildungen erbracht.

Wenn in dem abgeschlossenen Studium/Ausbildung die zu unterrichtenden Inhalte der neuen LSB-VO absolviert wurden, dann liegt eine fachwissenschaftliche/fachspezifische Ausbildung vor.

Mit dem Abschluss eines Medizinstudium ist der Nachweis erbracht.

Wenn in dem abgeschlossenen Studium/Ausbildung die zu unterrichtenden Inhalte der neuen LSB-VO absolviert wurden, dann liegt eine fachwissenschaftliche/fachspezifische Ausbildung vor.

Wenn in dem abgeschlossenen Studium/Ausbildung die zu unterrichtenden Inhalte der neuen LSB-VO absolviert wurden, dann liegt eine fachwissenschaftliche/fachspezifische Ausbildung vor.

Mit dem Studium der Psychologie ist der Nachweis erbracht.

Wenn in der PsychotherapeutInnen-Ausbildung die Inhalte vermittelt wurden, dann ist auch hier der Nachweis erbracht.

Wenn in dem abgeschlossenen Studium/Ausbildung die zu unterrichtenden Inhalte der neuen LSB-VO absolviert wurden, dann liegt eine fachwissenschaftliche/fachspezifische Ausbildung vor.

Ja, das ist richtig, sofern die einschlägige wissenschaftliche Qualifikation in einem psychosozialen Feld bei der natürlichen Person vorliegt.

Mit einem Master- bzw. Magisterabschluss in einem psychosozialen Feld (zB. Pädagogik, Sozialarbeit) ist der Nachweis erbracht.

Wenn in dem abgeschlossenen Studium/Ausbildung die zu unterrichtenden Inhalte der neuen LSB-VO absolviert wurden, dann liegt eine fachwissenschaftliche/fachspezifische Ausbildung vor.

LSB-Ausbildung alleine ist nicht ausreichend. Es bedarf einer fachwissenschaftliche/fachspezifische Ausbildung.

Das ist korrekt. Der Zertifizierungsprozess wird neu entwickelt. Sobald die Entwicklung abgeschlossen ist, wird der Prozess publiziert und auch die derzeit genehmigten Ausbildungsinstitute in Kenntnis gesetzt.

WKO Logo Fachgruppe Personenberatung & Personenbetreuung

Wirtschaftskammer Österreich
Fachverband Personenberatung und Personenbetreuung

Impressum Datenschutzerklärung Barrierefreiheit
ImpulsPro Logo