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FAQs

zu der neuen Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung (BGBl II Nr. 116/2022; ab 21.09.2022 in Kraft) – siehe hier:
RIS - BGBLA_2022_II_116 - Bundesgesetzblatt authentisch ab 2004 (bka.gv.at)

 

Allgemein Ausbildungsberechtigte Inkrafttreten + Übergangsbestimmungen Lehrgang

 

 

Zeitstunde = 60 Minuten.

Die Validierung entsprechend § 1 Z 10 LSB-VO erfolgt über die genehmigten Ausbildungseinrichtungen. Siehe Leitfaden im Berufsbild.

Bei Lehrgängen gemäß § 1 Z 10 der Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung (LSB-VO) ist nach ho. Ansicht eine Validierung im Höchstausmaß von 60 ECTS möglich. 

Alle im Wege der Validierung anerkannten Anrechnungen sind im Abschlusszeugnis nachvollziehbar darzustellen und den Absolvent:innen zur Vorlage bei der zuständigen Gewerbebehörde im Zuge der Gewerbeanmeldung mitzugeben, sodass die Anrechnung transparent und prüfbar nachvollzogen werden kann.

Präsenzeitstunde = 60 Minuten.

Die Angaben im Ausbildungscurriculum sind 250/10/86, dh die Präsenzzeitstunden sind mit 86 normiert und müssen auch in diesem Ausmaß von den Ausbildungseinrichtungen angeboten werden.

Ein Modul ist eine Lehr- und Lerneinheit (inklusive Workload), das sich aus verschiedenen Lehrveranstaltungen zu einem ganzen inhaltlichen Teilgebiet zusammensetzt.

Ein Modulbündel ist der Zusammenschluss von mehreren Modulen.

Die Module in einem Modulbündel müssen miteinander unter den Lehrenden abgestimmt werden.

Nach ho. Ansicht ja – approbierte Psychotherapeut:innen aus Deutschland sind für die Durchführung von Supervision bzw. Selbsterfahrung im Rahmen der Ausbildung zur Lebens- und Sozialberatung (LSB) befähigt, sofern sie die inhaltlichen und formalen Kriterien der Lebens- und Sozialberatungsverordnung (LSB-VO) erfüllen.

Voraussetzung ist, dass eine offizielle Approbationsurkunde gemäß dem deutschen Psychotherapeutengesetz (PsychThG) vorliegt und diese vom zertifizierten Ausbildungsinstitut überprüft sowie bei der Gewerbeanmeldung beigelegt wird.

Damit wird nach ho. Ansicht die Approbation als gleichwertig zur österreichischen Eintragung in die Psychotherapeut:innenliste angesehen.

Modul I: Hier sind digitale Präsenzzeitstunden möglich, wobei mindestens 15 analoge Präsenzzeitstunden abzuhalten sind.

Modul II: Hier sind digitale Präsenzzeitstunden möglich.

Modul III: Hier sind digitale Präsenzzeitstunden möglich, wobei lit. c) und d) komplett analog abzuhalten sind.

Modul IV: Dieses Modul ist in analogen Präsenzzeitstunden abzuhalten, mit Ausnahme des Bereiches „Online Beratung".

Modul V: Hier sind digitale Präsenzzeitstunden möglich.

Modul VI: Hier sind digitale Präsenzzeitstunden möglich, wobei mindestens 15 analoge Präsenzzeitstunden abzuhalten sind.

Modul VII: Hier sind digitale Präsenzzeitstunden möglich.

Modul VIII: Hier sind digitale Präsenzzeitstunden möglich, wobei lit. b) komplett analog abzuhalten ist.

Modul IX: Hier sind digitale Präsenzzeitstunden möglich.

Modul X: Hier sind digitale Präsenzzeitstunden möglich, wobei mindestens 76 analoge Präsenzzeitstunden abzuhalten sind.

Modul XI: Dieses Modul ist in analogen Präsenzzeitstunden abzuhalten.

Modul XII: Dieses Modul ist in analogen Präsenzzeitstunden abzuhalten.

Modul XIII: Hier sind digitale Präsenzzeitstunden möglich, wobei lit. b) und d) in analogen Präsenzzeitstunden abzuhalten sind (Anmerkung: z. B. Telefonseelsorge ist analog) und lit. c) in mindestens 50 analogen Präsenzzeitstunden abzuhalten ist.

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